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ZPO § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

ZPO § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

[ Auszug: (1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. ... ]